Die Zollabfertigung nach dem vereinfachten Verfahren 33a ist eine Alternative zur normalen Zollabfertigung. Sie besteht darin, dass bei der Einfuhr die Mehrwertsteuer auf den Warenwert nicht sofort nach der Zollabfertigung gezahlt wird, sondern in der monatlich eingereichten Steuererklärung VAT-7 verrechnet wird. Dank dieser Lösung ist die Liquidität des Unternehmens besser, da die Mittel nicht eingefroren werden.
Was sind die praktischen Vorteile einer Abfertigung im vereinfachten Verfahren 33a?
Stellen wir uns eine Situation vor, in der wir Waren im Wert von 100 000 PLN einführen. Bei der Zollabfertigung wird die Mehrwertsteuer in Höhe von 23 %, also 23 000 PLN, erhoben. Wir müssen die Steuer sofort nach der Zollabfertigung zahlen, was unser Konto um 23 000 PLN schmälert. Natürlich können wir die Steuer beim Verkauf an unsere Kunden von der Vorsteuer abziehen, obwohl ein solches Verfahren je nach Umsatzvolumen recht lange dauern kann.
Und hier kommt der 33a-Abschluss als Lösung ins Spiel, der es uns ermöglicht, die Zahlung der Mehrwertsteuer aufzuschieben und sie in der monatlichen Steuererklärung JPK-V7 zu begleichen. Auf diese Weise müssen wir bei der Zahlung der Steuer keine große Summe ausgeben, sondern rechnen sie in der monatlichen Erklärung ab. Dies sichert die Liquidität des Unternehmens und bedeutet, dass wir kein Geld einfrieren.
Wie wird das 33a-Briefing verwendet?
Die 33a-Abfertigung kann von Wirtschaftsbeteiligten in Anspruch genommen werden, die eine Genehmigung des Leiters der Zoll- und Steuerverwaltung einholen. Die meisten Zollagenturen sind bei der Beantragung einer Abfertigung nach Artikel 33a behilflich. Sie erteilen Auskünfte und übermitteln uns alle erforderlichen Unterlagen, die bei der Zollstelle eingereicht werden müssen.
Erwähnenswert ist, dass die Zollagentur als Vermittler gesamtschuldnerisch haftet, wenn der Steuerpflichtige die Zollschuld nicht in der MwSt-Erklärung angibt - d.h. die Zollagentur haftet auch für die Rückstände und etwaige Zinsen. Aus diesem Grund erteilen die Zollagenturen dem betreffenden Kunden in Artikel 33a ihre eigene Genehmigung für die Abfertigung. Dies ist sehr wichtig, und wir dürfen nicht vergessen, dass dies von der individuellen Zustimmung der Agentur abhängig ist.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Abfindung nach Artikel 33a :
- Inanspruchnahme einer Zollagentur als Vermittler durch den Einführer,
- Keine Steuerrückstände,
- Keine Rückstände bei der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,
- Eine Erklärung, dass die Einrichtung ein aktiver Mehrwertsteuerzahler ist.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Inanspruchnahme der vereinfachten Zollabfertigung bei der Einfuhr von Waren eine interessante Option für Importeure darstellt. Die Abrechnung der Mehrwertsteuer wird aufgeschoben, und die Zahlung des geschuldeten Betrags erfolgt nicht zum Zeitpunkt der Abfertigung, sondern im Rahmen der monatlichen Mehrwertsteuererklärung7.